Als Geschäftsführer tragen Sie persönlich die Verantwortung für die IT-Sicherheit Ihres Unternehmens.
Bei Cybervorfällen stellt sich schnell die Frage nach einem innerbetrieblichen Organisationsverschulden gemäß § 43 I GmbH G oder § 93 I 1 AktG.
Dieses Risiko trägt kein IT-Dienstleister – es liegt alleine bei den Entscheidern im Unternehmen!