Wenn ein Versicherer die Zahlung in einem Schadenfall kürzt oder ganz verweigert, taucht oftmals das Wort Obliegenheitsverletzung im Schreiben der Gesellschaft auf.
Gemeint sind damit die vertraglich festgelegten Pflichten des Kunden, wie z.B. Vorgaben zum Brandschutz, Diebstahl, Wartung elektrischer Geräte. Wir können hier nur auszugsweise allgemein gültige Vorgaben ansprechen, bindend sind die Angaben im jeweiligen Vertrag!
Generell gilt: Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften! (z.B. Vorgaben Gewerbeamt, Bauamt, Berufsgenossenschaft...)
Daher ist es wichtig nachzulesen, welche Obliegenheiten man vor und nach dem Versicherungsfall hat. Bei der weiteren Ausgestaltung der Obliegenheiten haben die Versicherer weitgehend freie Hand. Seit Mitte der 1990er Jahre müssen Obliegenheiten nicht mehr einheitlich sein. Seitdem gilt die Freigabe von Bedingungen und Tarifen. Trotz der freien Ausgestaltung der Versicherungsbedingungen sind Obliegenheiten aber meist sehr ähnlich und auch nicht verhandelbar. Kommt es zu einem Schaden, prüfen Versicherer, wie sich ihr Kunde verhalten hat.
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